Niederspannungsgluehbirne mit Sicherungen, Kabeln und Diagrammen
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20.02.2022 Fachinformation

Niederspannungsrichtlinie legt Anforderungen zur Sicherheit von elektrischen Betriebsmitteln fest

Unsere Elektrogeräte verwenden wir im Alltag wie selbstverständlich. Und das ist gut so! Damit diese aber auch sicher und damit bedenkenlos genutzt werden können, müssen sie sicher sein. Hersteller elektrischer Betriebsmittel sollten deshalb die Niederspannungsrichtlinie kennen.

Expert*innen bei der DKE engagieren sich auf europäischer Ebene und leisten auf diese Weise einen wertvollen Beitrag für die regelmäßige Überarbeitung der Niederspannungsrichtlinie.

Der ausführliche Titel der Niederspannungsrichtlinie lautet:

"Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt"

Die Niederspannungsrichtlinie wird allgemein mit LVD (Low Voltage Directive) abgekürzt.

Die LVD kann auf EUR-Lex in Textform sowie als PDF-Download in allen Amtssprachen der Mitgliedsstaaten abgerufen werden.

Kontakt
Raymond Puppan

Was ist die Niederspannungsrichtlinie?

In der Richtlinie 2014/35/EU werden die grundlegenden Anforderungen zur Sicherheit von Produkten in definierten Spannungsgrenzen festgelegt.

Ziel der Niederspannungsrichtlinie ist der freie Warenverkehr von elektrischen Betriebsmitteln innerhalb dieser definierten Spannungsgrenzen. Der in Artikel 3 der Richtlinie zur Erfüllung geforderte Stand der Sicherheitstechnik wird für die einzelnen Betriebsmittel in harmonisierten Normen spezifiziert.

Um eine adäquate Erfüllung der Sicherheitsziele der Richtlinie zu erreichen, werden Normen im Mandat der Europäischen Kommission erarbeitet und in einem Official Journal („EU-Amtsblatt“) gelistet. Die daraus abgeleitete Vermutungswirkung wirkt sich vielfältig und positiv auf folgende Punkte aus:

  • Vermutung der Gesetzeskonformität
  • Nicht-Gefährdungsvermutung
  • Sicherheitsvermutung
  • Richtigkeitsvermutung

Die aktuell gültige Fassung der Niederspannungsrichtlinie ist am 20.04.2016 in Kraft getreten und hat damit die Vorgänger-Richtlinie 2006/95/EG abgelöst. Der Anwendungsbereich und die Schutzziele haben sich nicht geändert. Grund für die Überarbeitung war die Anpassung an das New Legislative Framework (NLF) und somit die Angleichung an andere Richtlinien (Alignementverfahren), die als Basis ebenso die modularen Konformitätsbewertungsverfahren des Beschlusses 768/2008 aufgreifen. Hinsichtlich dessen ist durch das modulare Verfahren eine viel transparentere Basis für Anwender geschaffen, da meist für ein Produkt mehrere Richtlinien gleichzeitig Anwendung finden.

Die nationale Umsetzung in deutsches Recht erfolgt durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) über die 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV).

Um den Warenfluss im EU-Binnenmarkt zu verbessern und die Bedingungen für das Inverkehrbringen einer breiten Palette von Produkten auf dem EU-Markt zu erleichtern, wurde 2008 der neue Rechtsrahmen verabschiedet. Es handelt sich um ein Maßnahmenpaket, das die Marktüberwachung verbessern und die Qualität der Konformitätsbewertungen steigern soll.

Zweck der Niederspannungsrichtlinie: freier Warenverkehr und Sicherheit

Messungen des Elektrikers mit Multimetertester in der Schalttafel
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Die Niederspannungsrichtlinie verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele:

  • Regelung des freien Warenverkehrs für elektrische Betriebsmittel auf europäischer Ebene für einen funktionierenden Binnenmarkt
  • Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren sowie bei Gütern

Konkret bedeutet das: Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Stand der Sicherheitstechnik in der Gemeinschaft entsprechen. Das heißt, bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung nach Herstellerangaben, gefährden sie nicht die Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren.

Gleiches gilt für die Erhaltung von Sachwerten – auch hier darf keine Gefährdung entstehen.

Anhang I der Niederspannungsrichtlinie beschreibt die zehn wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb definierter Spannungsgrenzen. Diese werden in drei Kategorien unterteilt:

  1. Die allgemeinen Bedingungen – zum Beispiel, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
  2. Schutzziele vor Gefahren, die von den elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können – zum Beispiel, dass keine Gefahr durch direkte oder indirekte Berührung entstehen darf.
  3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können – zum Beispiel durch mechanische Beanspruchung.

Das bedeutet, die Niederspannungsrichtlinie beschreibt die grundlegenden Anforderungen, enthält jedoch keine technischen Spezifikationen bezüglich der Umsetzung dieser Anforderungen. Für die Umsetzung und Spezifizierung für ein bestimmtes Produkt oder Gerät bedarf es daher technischer Regeln in Form von Normen. Diese technischen Regeln werden überwiegend auf internationaler Ebene durch IEC erarbeitet und dann durch CENELEC in das Regelwerk der europäischen Normung übernommen.


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Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie

Die Niederspannungsrichtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei folgender Nennspannung:

  • zwischen 50 V und 1 000 V für Wechselstrom (AC)
  • zwischen 75 V und 1 500 V für Gleichstrom (DC)

Der Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie ist somit weit gefasst. Einige Betriebsmittel und Bereiche bilden jedoch eine Ausnahme. Hierzu gehören zum Beispiel „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre“, „Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel“ oder auch „Elektrizitätszähler“. Eine Übersicht der elektrischen Betriebsmittel und Bereiche, die nicht in den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen, werden in Anhang II beschrieben. Alle Produkte, die eine kleinere Nennspannung haben, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie für allgemeine Produktsicherheit.

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Anwendung der Niederspannungsrichtlinie im Alltag

Der Geltungsbereich lässt den Schluss zu, dass nahezu alle Elektrogeräte, die wir im Alltag verwenden, unter die Niederspannungsrichtline fallen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Haartrockner, Rasierer
  • Fernseher, Computer, Drucker
  • Haushaltswaschmaschine, Spülmaschine, Kühlschrank

Darüber hinaus schließt die Niederspannungsrichtline Teile von Elektrogeräten wie Leuchtmittel, Leitungen und Kabel ein.

Die Niederspannungsrichtlinie richtet sich in Kapitel 2, Artikel 6 an alle Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Inverkehrbringer und Händler, deren Pflichten umfänglich beschrieben sind. Als Grundvoraussetzung gilt für alle Wirtschaftsakteure, ihren Sorgfaltspflichten und vor allem den aus dem Artikel 6 gebotenen Verkehrssicherungspflichten, für ihren jeweiligen Anteil nachzukommen.

Die in Anhang I festgelegten Sicherheitsziele sind genauso zu beachten, wie das in Anhang III festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A – Interne Fertigungskontrolle), dessen Grundlage der europäische Beschluss 768/2008 darstellt. Darin enthalten sind festgelegte Anforderungen, zum Beispiel auch eine geeignete Risikoanalyse und Risikobewertung zu leisten, wie auch Anforderungen an technische Unterlagen.

Leitet man die Anforderungen aus der Modulbeschreibung des Beschlusses 768/2008 ab, so wird deutlich, dass diese in einer Entwurfs- und Herstellphase des vorgesehenen elektrischen Betriebsmittels zum Tragen kommen. Um den Forderungen aus Sicht eines Herstellers demnach Rechnung tragen zu können, ist es unumgänglich, die Anforderungen in die betrieblichen Ablaufprozesse (Wertschöpfungskette) zu integrieren.

Harmonisierte Normen: Entlastung auf Grundlage der Konformitätsvermutung

Die Technische Dokumentation ist im Wesentlichen nichts anderes als ein Nebenprodukt von sicherheitstechnischen Planungsprozessen.

Wie gut die Technische Dokumentation letztlich als Nachweis zur Entlastung des jeweiligen Wirtschaftsakteurs dient, hängt maßgeblich von der Qualität der Organisation und der Technischen Umsetzungskompetenz ab.

Ein nicht zu unterschätzender Faktor zur Erlangung der Technischen Kompetenz ist in harmonisierten Normen zu finden. Basiert die Technische Dokumentation noch auf der Anwendung harmonisierter Normen, führt dies zur Vermutung einer höheren Rechtssicherheit. Final erfolgt aus Sicht der Produkthaftung dann die Entlastung auf Basis der Technischen Dokumentation, die die Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung eines elektrischen Betriebsmittels spiegelt.

Eine gültige Liste harmonisierter Normen unter der Niederspannungsrichtlinie ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht.


Bearbeitungsstand von Normen unter europäischen Richtlinien

Harmonisierte Normen

| DKE

Harmonisierte Normen – Europäischer Rechtsrahmen

Harmonisierte Normen stellen durch besondere Merkmale eine gesonderte Form europäischer Normen dar. Das wesentliche Ziel harmonisierter Normen ist es, den europäischen Binnenmarkt auszubauen und den freien Handel zu stärken, indem Handelsbarrieren abgebaut werden.

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Risikoanalyse und Risikobewertung von elektrischen Betriebsmitteln

Iterativer Prozess der Risikobeurteilung und Risikominderung

Iterativer Prozess der Risikobeurteilung und Risikominderung

| CENELEC Guide 32

Zur Unterstützung der Expert*innengruppen beim Erstellen von harmonisierten Normen unter Beachtung der Niederspannungsrichtlinie, hat CENELEC einen umfassenden Leitfaden für die sicherheitsrelevante Risikobeurteilung und Risikominderung für Niederspannungsbetriebsmittel erstellt.

Der CENELEC-Leitfaden 32 ist ein wichtiges Werkzeug für Technische Komitees und spiegelt die allgemeinen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie wider. Er dient als Anleitung für Ersteller und Bearbeiter von Normen, insbesondere zur Unterstützung bei der Erstellung von Anhang ZZ. Darin wird detailliert der Zusammenhang zwischen harmonisierten Normen und den grundlegenden Anforderungen der abzudeckenden Richtlinie 2014/35/EU beschrieben.

Der Leitfaden für die sicherheitsrelevante Risikobeurteilung und Risikominderung für Niederspannungsbetriebsmittel enthält darüber hinaus auch wesentliche Informationen, die als Hintergrundinformationen – z. B. für Konstrukteure, Architekten, Hersteller, Dienstleister, in Lehranstalten, für Kommunikationszwecke sowie politische Entscheidungen – nützlich sein können.

Zwar schreibt die LVD 2014/35/EU terminologisch eine Risikoanalyse und -bewertung vor, jedoch wird der Zusammenhang zu den Begriffen „Risikobeurteilung“ im Bild 2 des CENELEC Guide 32 verdeutlicht.


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Freier Warenverkehr: EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Bei der EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV handelt es sich um ein gesetzlich gefordertes Dokument, mit dem der jeweilige Wirtschaftsakteur (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Inverkehrbringer) bestätigt, dass sein Produkt die Anforderungen der zutreffenden EG-/EU-Richtlinien und Verordnungen erfüllt und gesetzeskonform ist.

Im Fall der Niederspannungsrichtlinie bedeutet das konkret:

Unterliegt ein elektrisches Betriebsmittel der Niederspannungsrichtline, so darf es ohne eine EU-Konformitätserklärung nicht in den (freien Waren-)Verkehr gebracht werden. Erfüllt ein Produkt die Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie und liegt außerdem eine EU-Konformitätserklärung vor, darf eine CE-Kennzeichnung vergeben werden. Auf der Konformitätserklärung können die angewandten einschlägigen harmonisierten Normen ebenso wie die anderen technischen Spezifikationen aufgeführt werden. Dies erhöht unter anderem den Anschein, dass ein Produkt die Anforderungen der / den zugrundliegenden Rechtsvorschriften entspricht.

Die CE-Kennzeichnung ist somit die Aussage dessen, dass der Hersteller seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und liefert damit den ersten Eindruck gegenüber der Marktaufsicht, Anwender*innen bzw. Verbraucher*innen und anderen relevanten interessierten Parteien. Anders als häufig vermutet, handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung nicht um ein Qualitätssiegel, sondern um eine Selbsterklärung des Herstellers, die in den meisten Fällen auch nicht von einer dritten Stelle überwacht wird.

Wichtig zu wissen:

  • Ist die CE-Kennzeichnung aufgrund einer EU-Richtlinie oder EU-Verordnung erforderlich, so ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung verpflichtend.
  • Ist die CE-Kennzeichnung aufgrund keiner EU-Richtlinie erforderlich, so ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung verboten.
  • Ist die CE-Kennzeichnung aufgrund keiner EU-Richtlinie erforderlich, so gilt immer noch das allgemeine Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Achtung: Das Produktsicherheitsgesetz verlangt nicht explizit nach einer Risikobeurteilung. Aufgrund der ohnehin bestehenden gesetzlichen Sorgfalts- und Nachweispflichten (auch außerhalb der CE-Kennzeichnung) ist eine lückenlose Dokumentation (einschließlich einer Risikoanalyse und Risikobewertung) ein erstrebenswerter (Mindest-)Sicherheitsmaßstab.

Was ist zu beachten, wenn ein elektrisches Betriebsmittel nicht nur in den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fällt, sondern außerdem in den Geltungsbereich einer weiteren EU-Richtlinie? Muss für jede EU-Richtlinie eine separate EU-Konformitätserklärung erstellt werden?

Nein.

Fällt das elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich mehrerer EU-Richtlinien, so ist eine EU-Konformitätserklärung ausreichend. Grundsätzlich gilt, dass alle zutreffenden EG-/EU-Richtlinien in der EU-Konformitätserklärung aufgeführt sein müssen.

Quelle: Beschluss Nr. 768/2008/EG, Artikel 5

Leitfaden für die Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie

Neben dem allgemeingültigen und industriezweigübergreifenden Blue Guide gibt es für die Niederspannungsrichtlinie einen Leitfaden zur Interpretation und Unterstützung bei der Umsetzung, der durch die zuständigen Dienststellen der Generaldirektion für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (en: Directorate-General for Internal Market Industry, Entrepreneuship and SMEs (GROW) der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit Mitgliedsstaaten, europäischen Normungsgremien, europäischen Industrie- und Verbraucherschutzorganisationen sowie anderen Interessensgruppen verschiedener Branchen erarbeitet wurde.


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