Das Konzept entstand durch den bis dato sehr langwierigen Entstehungsprozess von EU-Richtlinien. Dieser war bis zu diesem Zeitpunkt noch sehr detailliert, da für die Richtlinien neben grundlegenden Sicherheitsanforderungen auch die technischen Details beschrieben wurden. Die Erarbeitung dieser hohen Anzahl an Informationen dauerte sehr lange, wodurch die Richtlinien, als sie endlich verabschiedet wurden, teilweise schon überholt und die Technik schon einen Schritt weiter war.
Im Zuge dessen wurde die neue Konzeption als „neuer Ansatz" erarbeitet, die seither mit neuen Regeln zur Erarbeitung der Europäischen Richtlinien und Verordnungen maßgeblich zur Stärkung des europäischen Binnenmarktes und zum Abbau von technischen Handelshemmnissen beiträgt. Im Zuge der neuen Konzeption wurde beispielsweise die Konkretisierung von Richtlinien durch Normen möglich. Diese führt dazu, dass EU-Rechtsvorschriften sehr viel schneller erlassen werden können, da sie die Beschreibung der technischen Einzelheiten nicht mehr übernehmen müssen. Diese Aufgabe wird an die Europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) übertragen.
Die neue Konzeption (New Approach) basiert auf vier Grundprinzipien:
- Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beschränkt sich darauf, die grundlegenden Anforderungen zu erlassen. Denen müssen die in Verkehr gebrachten Produkte entsprechen, wodurch sie in den Genuss des freien Warenverkehrs im gesamten Gebiet der Europäischen Union (EU) kommen.
- Die Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen von EU-Richtlinien erfolgt durch Europäische Normen, in denen die technischen Details der Anforderungen beschrieben werden. Je nach Zuständigkeit erfolgt die Erarbeitung der Europäischen Normen durch die europäischen Normungsinstitute CEN, CENELEC bzw. ETSI. Grundlage der Erarbeitung dieser Normen ist ein Mandat bzw. Normungsauftrag der Europäischen Kommission.
- Die Anwendung von Normen und deren technischen Spezifikationen ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Die Einhaltung der EU-Richtlinien und Verordnungen kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
- Gleichzeitig sind die nationalen Behörden verpflichtet, anzuerkennen, dass bei Produkten, die in Übereinstimmung mit harmonisierten Normen hergestellt werden, davon ausgegangen wird, dass sie den von der Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen (die Beweislastumkehr). Der Hersteller hat die Wahl, nicht nach harmonisierten Normen zu produzieren. In diesem Fall hat er die Verpflichtung nachzuweisen, dass seine Produkte den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
Es sei darauf hingewiesen, dass das „alte Konzept" in einigen Bereichen der technischen Gesetzgebung der EU wie Autos, Lebensmittel und Kosmetika immer noch angewandt wird.