Ein Text von Christoph Winterhalter und Wolfgang Niedziella
Der EuGH bestätigt, dass auch harmonisierte Europäische Normen von privatrechtlichen Normungsorganisationen erstellt werden und ihre Anwendung freiwillig ist. Die Aussage, sie seien „Teil des Unionsrechts“ aus dem Urteil ist deswegen einschränkend zu verstehen. Sie bedeutet vor allem nicht, dass harmonisierte Europäische Normen mit dem sonstigen EU-Recht, wie zum Beispiel Richtlinien oder Verordnungen, gleichzusetzen wären. Somit wird auch die bewährte Arbeitsteilung zwischen der Europäischen Kommission und der privatwirtschaftlich getragenen Normung gestärkt.