Diese Norm gilt für transportable Trennschleifmaschinen zum Trennen von Werkstoffen wie Metall, Beton und Mauerwerk und ausgerüstet mit einer abrasiven gebundenen verstärkten Trennscheibe Form 41; oder Diamanttrennscheibe mit Lücken am Umfang, sofern vorhanden, von nicht mehr als 10 mm Breite und mit einer Bemessungs-Leerlaufdrehzahl, bei der die Umfangsgeschwindigkeit der Trennscheibe mit dem größten Scheibendurchmesser 100 m/s nicht überschreitet, und einem Trennscheibendurchmesser zwischen 250 mm und 410 mm.
Der vorliegende Entwurf behandelt unteranderem Anforderungen zum Unsachgemäßen Betrieb und der Mechanischen Gefährdung.
Diese Norm gilt nicht für transportable Gehrungskappsägen, transportable Fliesensägen und transportable Metallsägen.
Transportable Trennschleifmaschinen werden unteranderem auf Baustellen zum Trennen von Werkstoffen wie Metall, Beton und Mauerwerk verwendet.