Gang in einem Rechenzentrum
Tomasz Zajda / Fotolia
29.10.2019 Hinweis zur Norm

Die neue BImSchV hat auch auf Rechenzentren Einfluss

Verlautbarung des DKE/GK 719 zu Auswirkungen der BImSchV auf  Rechenzentren

Mit Wirkung Juni 2019 ist die vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) in Kraft getreten.

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/2193/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft. Die 44. BImSchV ergänzt dabei in wesentlichen Punkten die bekannte Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft). 

Kontakt
Thomas H. Wegmann
Zuständiges Gremium

Das GK 719 Rechenzentren möchte mit dieser Komitee-Verlautbarung über den Einfluss der Veränderung in den Vorgaben auf die Standortwahl, den Bau sowie den Betrieb von Rechenzentren hinweisen. Diese Aussage betrifft insbesondere die Errichtung und den Betrieb von Verbrennungsmotoranlagen (in Rechenzentren in der Regel Notstromanlagen).

Die 44. BImSchV enthält gegenüber dem bisher einzig vorgebenden Regelwerk der TA-Luft einige grundsätzliche Ergänzungen und Verschärfungen in den Rahmenparametern für Verbrennungsmotoranlagen. Dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Höhe der Schornsteine und der Verwendung von Rußpartikelfiltern. Weiterhin die grundsätzlichen Grenzwerte zum Gesamtstaub der Massenkonzentration sowie der Ausstoß an Kohlenmonoxid (CO) und Stickstoffoxid (NOx) sowie Formaldehyd.

Die 44. BImSchV stellt bei einigen Grenzwerten nicht nur eine eindeutige Verschärfung gegenüber der TA-Luft dar, sondern enthält auch teilweise deutlich schärfere Grenzwerte als die Vorgaben der EU-Richtlinie. So muss zukünftig der Errichter/Betreiber dieser Anlagen einen Nachweis über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Rußpartikelfilter führen.
Die Vorgaben zu den Grenzwerten der Verbrennungsmotoranlagen Stand Oktober 2019 führen nun aber dazu, dass in einigen Gebieten (z. B. Städte oder Bereiche mit einer hohen Konzentration an bereits bestehenden Verbrennungsmotoranlagen) die Neuerrichtung und der weitere Betrieb von Notstromanlagen für Rechenzentren praktisch nicht mehr möglich ist. Grund dafür ist, dass die 44. BImSchV bei der Bauantragsstellung bzw. Änderungsanträgen bei den zuständigen Bauämtern als Prüf-Referenz herangezogen wird. Das GK 719 weist in diesem Zusammenhang auf die gestiegene Bedeutung der Risikoanalyse hinsichtlich der Standortwahl nach DIN EN 50600-1 (VDE 0801-600) hin.

In der 44. BImSchV sind auch, im Gegensatz zur EU-Richtlinie, keine Ausnahmen bzw. eine Befreiung hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte vorgesehen. In der EU-Richtlinie sind folgende Ausnahmen ausdrücklich zugelassen:

  1. Die Befreiung für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.
  2. Die Befreiung für den Fall, dass die Verbrennungsmotoranlagen zur Notstromerzeugung vorgesehen sind. In diesem Fall darf gemäß EU-Richtlinie die Befreiung auf 1 000 Betriebsstunden ausgeweitet werden.

Das GK 719 wird diese für alle Rechenzentrums-Errichter bzw. Betreiber wichtige Thematik weiter beobachten und über evtl. Änderungen oder Präzisierungen der 44. BImSchV informieren.


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