Kurzdarstellung
Dieses Dokument legt das Verfahren zur Bewertung der Gesamtexposition durch sämtliche feste hochfrequente Quellen am Standort eines Rundfunksenders fest. Hierbei wird berücksichtigt, dass an dem Standort bereits Felder aus anderen Quellen vorhanden sein können. Diese Bewertung kann zu jeder Zeit durchgeführt werden, und sie ist durchzuführen, wenn sich die Expositionssituation am oder um den jeweiligen Standort ändert. Für die Bewertung geltende spezifische nationale Regelungen in Deutschland und Italien sind in einem Anhang erläutert, die in den jeweiligen Staaten Vorrang haben. Gegenüber DIN EN 50554 (VDE 0848-554):2011-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung der normativen Verweisungen in Abschnitt 2; b) Erweiterung der Definition 3.1 zur Berücksichtigung von statischen Feldern und Streichung der Anmerkung 1 zum Begriff; Überarbeitung von weiteren Definitionen, Hinzufügung der Definitionen 3.7 und 3.13 sowie Streichung von anderweitig definierten Definitionen; c) Streichung der Zitate aus der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG in den Abschnitten unter Abschnitt 4 und Streichung des Abschnitts 4.2 betreffend die Expositionsbewertung von Arbeitnehmer/innen sowie des Abschnitts 4.4; Anpassung der Nummern der verbliebenen Abschnitte; d) Hinzufügung von 4.4.2 zur Bestimmung des relevanten Bereichs; e) Streichung des ersten Satzes unter 5.2, da in der Definition abgedeckt; f) Änderung der Anmerkung in Anhang A; g) Aktualisierung der Verweisung in Abschnitt B.1 auf die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 durch Hinzufügung, dass die Verordnung durch die Verordnung vom 14. August 2013 geändert wurde; ferner Aktualisierung der zum Verfahren der Standortbescheinigung nach dieser Verordnung gegebenen Informationen; h) Überarbeitung von Abschnitt B.2 in Bezug auf die Informationen zu den gesetzlichen Regelungen in Italien; i) Aktualisierung der Literaturhinweise. Dieses Dokument kann eine wesentliche Rolle in der Koordination von verschiedenen Interessengruppen im Hinblick auf die Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern in der Nähe des Standorts eines Rundfunksenders, insbesondere für Geräte und Einrichtungen, die an diesem Standort installiert sind.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN EN 50554 (VDE 0848-554):2011-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Aktualisierung der normativen Verweisungen in Abschnitt 2;
b) Erweiterung der Definition 3.1 zur Berücksichtigung von statischen Feldern und Streichung der Anmerkung 1 zum Begriff; Überarbeitung von weiteren Definitionen, Hinzufügung der Definitionen 3.7 und 3.13 sowie Streichung von anderweitig definierten Definitionen;
c) Streichung der Zitate aus der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG in den Abschnitten unter Abschnitt 4 und Streichung des Abschnitts 4.2 betreffend die Expositionsbewertung von Arbeitnehmer/innen sowie des Abschnitts 4.4; Anpassung der Nummern der verbliebenen Abschnitte;
d) Hinzufügung von 4.4.2 zur Bestimmung des relevanten Bereichs;
e) Streichung des ersten Satzes unter 5.2, da in der Definition abgedeckt;
f) Änderung der Anmerkung in Anhang A;
g) Aktualisierung der Verweisung in Abschnitt B.1 auf die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 durch Hinzufügung, dass die Verordnung durch die Verordnung vom 14. August 2013 geändert wurde; ferner Aktualisierung der zum Verfahren der Standortbescheinigung nach dieser Verordnung gegebenen Informationen;
h) Überarbeitung von Abschnitt B.2 in Bezug auf die Informationen zu den gesetzlichen Regelungen in Italien;
i) Aktualisierung der Literaturhinweise.
a) Aktualisierung der normativen Verweisungen in Abschnitt 2;
b) Erweiterung der Definition 3.1 zur Berücksichtigung von statischen Feldern und Streichung der Anmerkung 1 zum Begriff; Überarbeitung von weiteren Definitionen, Hinzufügung der Definitionen 3.7 und 3.13 sowie Streichung von anderweitig definierten Definitionen;
c) Streichung der Zitate aus der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG in den Abschnitten unter Abschnitt 4 und Streichung des Abschnitts 4.2 betreffend die Expositionsbewertung von Arbeitnehmer/innen sowie des Abschnitts 4.4; Anpassung der Nummern der verbliebenen Abschnitte;
d) Hinzufügung von 4.4.2 zur Bestimmung des relevanten Bereichs;
e) Streichung des ersten Satzes unter 5.2, da in der Definition abgedeckt;
f) Änderung der Anmerkung in Anhang A;
g) Aktualisierung der Verweisung in Abschnitt B.1 auf die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 durch Hinzufügung, dass die Verordnung durch die Verordnung vom 14. August 2013 geändert wurde; ferner Aktualisierung der zum Verfahren der Standortbescheinigung nach dieser Verordnung gegebenen Informationen;
h) Überarbeitung von Abschnitt B.2 in Bezug auf die Informationen zu den gesetzlichen Regelungen in Italien;
i) Aktualisierung der Literaturhinweise.
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