Der Teil 1 der Normenreihe EN 50306 legt die allgemeinen Anforderungen für die in EN 50306-2, EN 50306-3 und EN 50306-4 genormten Kabel und Leitungen fest. Dies schließt die detaillierten Anforderungen für die Mantelmischung S2 sowie für andere Komponenten ein, die in unterschiedlichen Teilen angesprochen sind. Insbesondere legt der Teil 1 der EN 50306 die Anforderungen fest, die die Brandsicherheit betreffen und die es ermöglichen, dass Kabel und Leitungen die Gefährdungsstufe 3 von der EN 45545-1 und EN 45545-2 erfüllen. Diese Kabel und Leitungen sind für gelegentliche Wärmebeanspruchungen ausgelegt, die zu einer Alterung führen, die einem Dauerbetrieb bei einer Temperatur von 90 °C entspricht. Für Standardkabel und -leitungen wird dies durch die Abnahmeprüfung bestimmt, die in der EN 50305 definiert ist, wobei eine beschleunigte thermische Langzeitalterung (5 000 h) verwendet wird, die einen Temperaturindex von 110 °C/20 000 h anzeigt. Die EN 50306-1 muss in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Teilen der Normenreihe EN 50306 verwendet werden.