Gegenüber DIN EN 61000-3-2 (VDE 0838-2):2015-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Straffung des Anwendungsbereichs (Abschnitt 1), indem gestrichen wird, dass die Oberschwingungsanteile entsprechend den (normativen) Anhängen A und B gemessen werden und Prüfbedingungen für besondere Geräte (Betriebsmittel, Einrichtungen) im (normativen) Anhang C angegeben sind;
b) Streichung der Verweisung auf IEC/TS 61000-3-4 bei der Festlegung der Gültigkeit der Norm für Lichtbogenschweißeinrichtungen im Anwendungsbereich (Abschnitt 1);
c) Änderungen bei den normativen Verweisungen in Abschnitt 2;
d) Streichung der Begriffe 3.5 bis 3.8, Verallgemeinerung der Definition Beleuchtungseinrichtung in 3.13 (vorher 3.17) durch Streichung, dass das Licht mit Hilfe von Glühlampen erzeugt wird, und Verschiebung der Beispielliste in einen neuen Abschnitt 5.2, Präzisierung der Definition 3.7 (vorher 3.11), Hinzufügung der Begriffe 3.21 und 3.23 bis 3.26, Hinzufügung der Anmerkung 1 zum Begriff bei 3.2 und Einführung des Formelzeichens POHC bei 3.12;
e) Einführung der Zwischenüberschriften 5.1, 6.1 und 7.1;
f) Erweiterung der Liste der Beispiele für Geräte der Klasse A in 5.1;
g) Hinzufügung von 5.2 mit der unter Punkt d) erwähnten Beispielliste für Beleuchtungseinrichtungen, die um weitere Einrichtungen ergänzt wurde;
h) Änderung der Anmerkung 3 in 6.2 (vorher 6.1);
i) Ersatz der Verweisung auf den Anhang B durch eine Verweisung auf IEC 61000-4-7 in 6.3.2 (vorher 6.2.2);
j) Streichung des Halbsatzes "Um nicht eine Leistung anzugeben, bei der sich die Grenzwerte schlagartig ändern, wodurch sich ein Anlass für Zweifel, welche Grenzwerte gelten, ergeben würde" im drittletzten Absatz unter 6.3.2 (vorher 6.2.2);
k) Streichung in der Anmerkung unter 6.3.3.2 (vorher 6.2.3.2), dass ein Zugeständnis in Bezug auf die Grenzwerte, um eine mögliche Variabilität zuzulassen, angeregt wird;
l) Hinzufügung in 7.1, dass für Beleuchtungseinrichtungen, deren Bemessungsleistung < 5 W ist, keine Grenzwerte festgelegt sind;
m) Hinzufügung in 7.1, dass für unabhängige phasengesteuerte Beleuchtungsregler (unabhängige phasengesteuerte Dimmer), die bestimmte nachfolgend in 7.1 genannte Bedingungen erfüllen, keine Grenzwerte festgelegt sind, zusammen mit einer Klarstellung der Bedingungen und der erläuternden Anmerkung 3;
n) Einführung von Grenzwerten für Beleuchtungseinrichtungen, deren Bemessungsleistung ≥ 5 W und ≤ 25 W ist, in 7.4 (vorher 7.3), während für Beleuchtungseinrichtungen mit einer Bemessungsleistung < 5 W keine Grenzwerte festgelegt sind, und Überarbeitung der restlichen Festlegungen für Beleuchtungseinrichtungen in 7.4;
o) Umwandlung der drei Anmerkungen bei den Bildern A.1 und A.2 in Text in A.2;
p) Streichung von Anhang B und der Verweisungen auf diesen Anhang in der Norm, da der Anhang B durch IEC 61000-4-7 abgedeckt wird, und Neunummerierung des bisherigen Anhangs C in Anhang B;
q) Überarbeitung der Prüfbedingungen für Fernseh-Rundfunkempfänger in B.2;
r) Überarbeitung der Prüfbedingungen für Leuchten in B.5.3, indem u. a. die Bezüge auf die Benutzung einer Referenzlampe gestrichen wurden;
s) Änderung der Bezugnahme der Festlegung der Prüfbedingungen in B.5.4 auf Lichtsteuergeräte anstelle Vorschaltgeräte und Tiefsetzumrichter;
t) Hinzufügung von B.5.5 mit Prüfbedingungen für DLT-Steuergeräte;
u) Ergänzung der Prüfbedingungen für unabhängige phasengesteuerte Beleuchtungsregler bzw. Dimmer in B.6;
v) Ergänzung einer Prüfbedingung für Staub- und Wassersauger in B.7 für den Fall, dass die Eingangswirkleistung bei minimaler Eingangsleistung höher als 50 % der maximalen Eingangswirkleistung ist;
w) Ergänzung einer Prüfbedingung für Waschmaschinen in B.8, dass die Waschmaschine in einer solchen Weise mit der Wäsche beladen werden muss, dass ein unrealistisches Ungleichgewicht der Wäsche vermieden wird;
x) Ergänzungen von Prüfbedingungen für Kochgeräte in B.11 und Unterscheidung der Prüfbedingungen für Induktionskochplatten und Heizplatten (neuer Abschnitt B.11.1) und für andere Kochgeräte (neuer Abschnitt B.11.2);
y) Ergänzung einer Prüfbedingung für Hochdruckreiniger in B.15 für den Fall, dass die Eingangswirkleistung bei minimaler Eingangsleistung höher als 50 % der maximalen Eingangswirkleistung ist;
z) Präzisierung der entsprechenden Festlegung in B.16.1, dass die Temperatur des Kühl- oder Gefriergeräts auf den niedrigsten Wert des Einstellbereichs, der für Dauerbetrieb vorgesehen ist, eingestellt werden muss.