Diese Norm gilt unabhängig von der verwendeten Technologie für Anlagen, welche die Zweckbestimmung einer Rufanlage erfüllen.
Diese Norm gilt für das Planen, Errichten, Ändern, Erweitern und Prüfen sowie für den Betrieb von Rufanlagen, mit deren Hilfe Personen herbeigerufen oder gesucht werden können; darüber hinaus können zusätzliche Informationen übertragen werden. Kennzeichnend für diese Anlagen ist eine mehr oder minder große Gefährdung, die für den Rufenden oder Dritte auftreten kann, wenn Rufe infolge einer Störung nicht signalisiert werden oder Störungen nicht rechtzeitig erkannt werden.
Die Norm gilt für Rufanlagen in:
a) Krankenhäusern, Pflegeheimen, Pflegestationen;
b) Alten- oder Seniorenwohnheimen; Reha-Einrichtungen;
c) öffentlich zugänglichen Behinderten-WCs;
d) psychiatrischen und forensischen Einrichtungen;
e) Justizvollzugsanstalten
und in allen vergleichbaren Einrichtungen.
Diese Norm gilt nicht für Personen-Hilferufanlagen, die in den Normen der Reihe DIN EN 50134 (VDE 0830 4) behandelt werden.
Zuständig ist das DKE/UK 713.2 "Allgemeine Signalanlagen und Signalgeräte" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.