Dieser Entwurf enthält die deutschen Übersetzungen der vier Dokumente IEC 77A/912A/CDV, IEC 77A/934/CDV, IEC 77A/935/CDV und IEC 77A/936/CDV, welche die Teil-Änderungen f1, f2, f3 und f4 zur Internationalen Norm IEC 61000-3-2:2014 bilden. Hierbei wurden die Übersetzungen der vorgenannten CDV abschnittsweise, wie sie in der späteren Norm auftauchen würden, und nicht CDV-weise geordnet.
Der Entwurf beabsichtigt, eine Reihe von Festlegungen für Beleuchtungseinrichtungen zu ergänzen. Dies betrifft die Aufnahme von Begriffsdefinitionen, die teilweise bisher vorhandene Definitionen ersetzen. Die Änderung von Definitionen dient zum Teil dem Zweck der Klarstellung, zum Teil auch der Aufnahme neuer Technologien auf dem Sektor Beleuchtungseinrichtungen wie z. B. DLT-Steuergeräte. In diesem Zusammenhang ist auch vorgesehen, einen neuen Abschnitt 5.2 zur Beschreibung von Beleuchtungseinrichtungen aufzunehmen, der sich am Anwendungsbereich der CISPR 15 bzw. EN 55015 orientiert (deutsche Fassung veröffentlicht als DIN EN 55015 (VDE 50875-15-1)). Entsprechende Ergänzungen zur Berücksichtigung neuer Technologien werden für die im Abschnitt C.3 der Norm festgelegten Prüfbedingungen für Beleuchtungseinrichtungen und für die im Abschnitt C.6 spezifizierten Prüfbedingungen für unabhängige phasengesteuerte Beleuchtungsregler bzw. Dimmer vorgeschlagen. Insbesondere ist auch beabsichtigt, Festlegungen zu den Grenzwerten für Oberschwingungsströme von Beleuchtungseinrichtungen mit einer Bemessungsleistung zwischen 5 W und 25 W einzuführen, während für solche Geräte mit einer Bemessungsleistung unterhalb 5 W nach wie vor keine Grenzwerte festgelegt werden.
Weiterhin wird in dem Entwurf vorgeschlagen, die Prüfbedingungen im Bereich der Induktionskochgeräte zu berücksichtigen und die im Abschnitt C.2 der Norm festgelegten Prüfbedingungen für Fernseh-Rundfunkempfänger zu ändern, da die bisher zu Grunde gelegte Einstellung auf eine niedrige Bildhelligkeit nicht mehr repräsentativ ist für die übliche Benutzung dieser Geräte. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der resultierende Leistungsverbrauch so niedrig ist, dass die Schaltkreise für die Leistungsfaktorsteuerung nicht mehr korrekt arbeiten. Dadurch ist es möglich, dass die zutreffenden Grenzwerte für die Oberschwingungsströme unter den gegenwärtigen Prüfbedingungen nicht eingehalten werden können. Die Begründung besteht darin, dass Fernseh-Rundfunkempfänger heutzutage mit einer seitlichen LED-Hintergrundbeleuchtung ausgestattet sind und die Helligkeitssteuerung durch Veränderung der Intensität der Hintergrundbeleuchtung bewerkstelligt wird, um eine höhere Energieeffizienz zu erreichen. Die geänderten Prüfbedingungen beeinflussen die in Übereinstimmung mit 6.2.2 der Norm gemessene Leistung, berühren aber nicht die Leistungsgrenze 75 W, unterhalb der entsprechend Abschnitt 7 der Norm keine Oberschwingungsgrenzwerte festgelegt sind. Diese Leistungsgrenze von 75 W bezieht sich auf die Bemessungsleistung, die in Übereinstimmung mit den Sicherheitsnormen gemessen wird, und berücksichtigt die maximale Wirkleistung unter ungünstigsten Bedingungen.
Ferner ist beabsichtigt, neue Technologien im Bereich der Induktionskochgeräte zu berücksichtigen und die Prüfbedingungen im Abschnitt C.11 der Norm entsprechend zu ergänzen. So werden neue Induktionskochgeräte auf den Markt gebracht, die aus vielen kleinen Spulen bestehen, die in Abhängigkeit von dem in der Kochzone angeordneten Kochgefäß automatisch zu einer aktiven Kochzone zusammengeschaltet werden können. Im vorliegenden Entwurf werden Prüfbedingungen für solche Induktionskochgeräte vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Anforderungen an die Kochgefäße an diejenigen in der CISPR 14-1 angeglichen, so dass die Prüflaboratorien die gleichen Normkochgefäße sowohl für Messungen der Oberschwingungen als auch für Messungen von Störaussendungen im Frequenzbereich oberhalb 9 kHz nutzen können. Ferner ist vorgesehen, die Anforderungen an Wok-Kochzonen und nebeneinanderliegende Kochfelder klarzustellen.
Des Weiteren ist vorgesehen, im Abschnitt 5.1.die Einstufung von Hochdruckreinigern in die Klasse A festzulegen bzw. klarzustellen und bei den in C.15 gegebenen Prüfbedingungen die Bezeichnung "Hochdruckreiniger mit elektronischer Steuerung" in "Hochdruckreiniger mit einstellbarer Leistung" zu ändern.
Für Staub- und Wassersauger ist beabsichtigt, die Bezeichnung "Staub- oder Wassersauger mit elektronischer Steuerung" in "Staub- oder Wassersauger mit einstellbarer Leistung" zu ändern und für Waschmaschinen ist vorgesehen, eine Festlegung zu ergänzen, dass die Waschmaschine in einer solchen Weise mit der Wäsche beladen werden muss, dass ein unrealistisches Ungleichgewicht der Wäsche vermieden wird.
Für Einrichtungen der Informationstechnik werden ebenfalls Änderungen bei den Prüfbedingungen im Abschnitt C.10 vorgeschlagen.
Schließlich sind Ergänzungen von Festlegungen zur Spannungsquelle im Anhang A geplant.
Zuständig ist das DKE/UK 767.1 "Niederfrequente leitungsgeführte Störgrößen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.