Kurzdarstellung
Die VDE-Anwendungsregel enthält formale, personelle und sachliche Mindestanforderungen sowie optionale Kriterien für Bauunternehmen im Leitungstiefbau in Bezug auf die Sparten Fernwärme, Gas, Strom, Telekommunikation und Trinkwasser. Für den Bau der Leitung selbst und diesbezügliche Aspekte gelten weiterhin uneingeschränkt die einschlägigen technischen Regeln und Rechtsvorschriften.
Der Begriff Mindestanforderungen bedeutet hier, dass sich aus technischen Regeln und Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben können bzw. dass der Auftraggeber, insbesondere aufgrund besonderer Merkmale, Schutzbedürfnisse und sonstiger Randbedingungen, weitergehende Anforderungen stellen kann. Die optionalen Kriterien sind insofern ohne Anspruch auf Vollständigkeit als Hinweise für den Auftraggeber zu betrachten, der die Notwendigkeit weitergehender Anforderungen prüfen muss.
Sofern ein Bauunternehmen mehrere Organisationseinheiten hat, gilt die VDE-Anwendungsregel für die Organisationseinheiten, die mit Leitungstiefbau befasst sind. Insbesondere gilt die VDE-Anwendungsregel in Gänze für eigenständige Niederlassungen. Eigenständigkeit ist anzunehmen, wenn die Niederlassung den tatsächlichen Betriebsablauf maßgeblich selbst bestimmt bzw. wenn der Hauptbetrieb die Beaufsichtigung der Mitarbeiter und Baustellen nicht im gesamten erforderlichen Umfang leisten kann.
Diese VDE-Anwendungsregel wurde von einem Projektkreis erarbeitet, in dem die Sparten Fernwärme, Gas, Strom, Telekommunikation und Trinkwasser vertreten waren. Neben ehren- und hauptamtlichen Vertretern von AGFW, DVGW und FNN haben insbesondere auch mitgewirkt:
- Deutsche Telekom AG
- Gütegemeinschaft Leitungstiefbau e.V.
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
- Rohrleitungsbauverband e. V.
- Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.
Der Begriff Mindestanforderungen bedeutet hier, dass sich aus technischen Regeln und Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben können bzw. dass der Auftraggeber, insbesondere aufgrund besonderer Merkmale, Schutzbedürfnisse und sonstiger Randbedingungen, weitergehende Anforderungen stellen kann. Die optionalen Kriterien sind insofern ohne Anspruch auf Vollständigkeit als Hinweise für den Auftraggeber zu betrachten, der die Notwendigkeit weitergehender Anforderungen prüfen muss.
Sofern ein Bauunternehmen mehrere Organisationseinheiten hat, gilt die VDE-Anwendungsregel für die Organisationseinheiten, die mit Leitungstiefbau befasst sind. Insbesondere gilt die VDE-Anwendungsregel in Gänze für eigenständige Niederlassungen. Eigenständigkeit ist anzunehmen, wenn die Niederlassung den tatsächlichen Betriebsablauf maßgeblich selbst bestimmt bzw. wenn der Hauptbetrieb die Beaufsichtigung der Mitarbeiter und Baustellen nicht im gesamten erforderlichen Umfang leisten kann.
Diese VDE-Anwendungsregel wurde von einem Projektkreis erarbeitet, in dem die Sparten Fernwärme, Gas, Strom, Telekommunikation und Trinkwasser vertreten waren. Neben ehren- und hauptamtlichen Vertretern von AGFW, DVGW und FNN haben insbesondere auch mitgewirkt:
- Deutsche Telekom AG
- Gütegemeinschaft Leitungstiefbau e.V.
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
- Rohrleitungsbauverband e. V.
- Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.
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