Diese Internationale Norm legt die technischen Anforderungen für den sicheren Betrieb von Prozessanalysen-Einrichtungen fest, die in einem Analysengeräteraum installiert sind, zum Schutz gegen Feuer, Explosions- und Gesundheitsgefahren. Diese Norm gilt für Analysengeräteräume mit innerer und/oder äußerer Ex-Gefahr, sowie Gefahren durch toxische Stoffe oder erstickende Gase. (Entsprechende nationale Vorschriften zu toxischen Gefahren sind einzuhalten.)
Diese Norm beschreibt keine Einrichtungen, bei denen Staub die Quelle der Gefahr ist.
Abschnitt 4 beschreibt den Standort von Analysengeräteräumen und deren Einbindung in die Anlage.
Abschnitt 5 legt die Anforderungen für Planung, Konstruktion und Ausrüstung des Analysengeräteraumes fest. Teile der Prozessanalysen-Einrichtung, die sich an einer anderen Stelle befinden, wie z. B. in Probenaufbereitungsräumen oder in Schalträumen, werden nicht berücksichtigt.
Abschnitt 6 behandelt die Maßnahmen zur Verminderung der Explosionsgefahr in Analysengeräteräumen, auch unter Berücksichtigung von Instandhaltungsarbeiten bei laufendem und geöffnetem Gerät.
Die entscheidende Einschränkung bei den meisten Flüssigkeiten ist, dass die gesundheitsschädliche Kon¬zentration in der Gasphase unter der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt (siehe Abschnitt 7).
Beispielsweise beträgt bei n-Pentan der UEG-Wert 1,4 % oder 14 000 10–6. Der unmittelbar gesundheitsgefährdende oder lebensgefährliche Bereich, d. h. der Höchstwert, bei dem ein Arbeiter bis zu 30 min keine gesundheitsbeeinträchtigenden Symptome zeigt oder bleibende Gesundheitsschäden davonträgt, liegt bei 0,5 % oder 5 000 10–6.
Abschnitt 7 behandelt Maßnahmen zum Schutz von Personen vor gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Raumluft von Analysengeräteräumen.
Zuständig ist das DKE/K 966 "Stoffgrößen-Messgeräte für Betrieb und Umwelt" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.