Zuständig ist das K 384 „Brennstoffzellen“ der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.
Dieser Teil von IEC 62282 umfasst die Betriebs- und Umwelt-Aspekte der Leistung von stationären Brennstoffzellen-Energiesystemen. Die Prüfverfahren betreffen folgende Bereiche:
- Leistungsabgabe unter spezifizierten Betriebs- und Laständerungsbedingungen;
- elektrischer und thermischer Wirkungsgrad unter spezifizierten Betriebsbedingungen;
- Umwelteigenschaften; z. B. gasförmige Emissionen, Lärm usw. unter spezifizierten Betriebs- und Laständerungsbedingungen.
EMV wird in diesem Teil von IEC 62282 nicht behandelt.
Brennstoffzellen-Energiesysteme können in Abhängigkeit vom Typ der Brennstoffzelle und der jeweiligen Anwendung verschiedene Untersysteme haben, und sie haben unterschiedliche eingehende und ausgehende Stoff- und Energieströme. Gleichwohl wurden für die Bewertung des Brennstoffzellen-Energiesystems ein gemeinsames Systemdiagramm und eine Systemgrenze definiert (Bild 1). Folgende Punkte müssen bei der Festlegung der Prüfgrenzen des Brennstoffzellen-Energiesystems berücksichtigt werden:
- Alle Energierückgewinnungssysteme liegen innerhalb der Prüfgrenzen.
- Die Berechnung des Gesamtenthalpiestromes des zugeführten Brennstoffes (wie Erdgas, Propan, reiner Wasserstoff usw.) basiert auf dem Zustand des Brennstoffs an der Systemgrenze des Brennstoffzellen-Energiesystems.
Diese Norm berücksichtigt keine ein- oder austretende mechanische (Wellen-) Leistung oder mechanische Energie. Mechanische Systeme, die zum Betrieb der Brennstoffzellen erforderlich sind (z. B. Belüftung, Mikroturbinen, Verdichter), müssen innerhalb der Prüfgrenzen liegen. Die direkte Messung dieser mechanischen Systeme innerhalb der Prüfgrenzen ist nicht erforderlich. Gleichwohl wird die Wirkung dieser Systeme im Rahmen des Betriebs des Brennstoffzellen-Energiesystems berücksichtigt. Sofern mechanische (Wellen-) Leistung und Energie über die Prüfgrenzen treten, sind weitere Messungen und Berechnungen erforderlich.