Diese Sicherheitsnorm gilt für elektronische Geräte, die zur Stromversorgung aus dem Netz, aus einem Stromversorgungsgerät oder aus Batterien oder für Fernspeisung vorgesehen sind und die zum Empfang, zur Erzeugung, Aufnahme oder Wiedergabe von Ton-, Bild- und zugehörigen Signalen bestimmt sind. Sie gilt auch für Geräte, die dafür gebaut sind, ausschließlich in Verbindung mit vorstehend genannten Geräten benutzt zu werden. Diese Norm betrifft hauptsächlich Geräte, die für den Heimgebrauch und ähnliche allgemeine Anwendung bestimmt sind, die aber auch in Räumlichkeiten allgemeiner Zusammenkünfte, wie z. B. Schulen, Theater, Gottesdiensträume und Arbeitsplatz, verwendet werden können. Geräte für den professionellen Einsatz sind ebenfalls eingeschlossen, es sei denn, sie fallen ausdrücklich in den Anwendungsbereich anderer Normen. In dieser Norm werden nur die Sicherheitsaspekte der vorgenannten Geräte behandelt, andere Eigenschaften, wie Aussehen oder Funktion, sind nicht betroffen.
Die als A11 von CENELEC eingeführten Abänderungen zu dieser Norm betreffen die Einführung des Begriffs "Tragbares Audiosystem" (2.2.Z1), die Überarbeitung des Abschnitts über ionisierende Strahlung (6.1) und Erweiterung um die Bedingungen für ein brauchbares Fernsehbild sowie die Einführung eines neuen Abschnitts über die Anforderungen und Messverfahren in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit gegen die Entzündbarkeit von Fernsehgerätegehäusen durch äußere Einwirkungen von Kerzenflammen. Diese Anforderungen wurden vom CENELEC/TC 108X gegen die Stimme des Deutschen Nationalen Komitees eingebracht, obwohl auf internationaler Ebene die Diskussion über den Nutzen und die Notwendigkeit dieser Anforderungen noch nicht abgeschlossen ist.
Für diese Norm ist das nationale Arbeitsgremium K 733 "Sicherheit für Geräte der Unterhaltungselektronik und verwandte Systeme" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE zuständig.