Nein.
Zum Anschluss einer steckerfertigen PV-Anlage ist eine Energiesteckdose erforderlich. Die konkreten Anforderungen sind beispielsweise in der Vornorm DIN VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1) aufgeführt. Typische Haushaltssteckdosen (Schutzkontaktstecker) sind für den Anschluss einer Mini-PV-Anlage in Deutschland – laut Norm – nicht zulässig.
Betrachtet man ein Gerät mit einem Netzstecker, wie etwa einen Wasserkocher oder einen Staubsauger, ist jedem klar, dass von den beiden blanken Steckerstiften keine Gefahr ausgeht. Schließlich liefern solche Geräte keinen Strom, sondern sie benötigen welchen.
Anders sieht es jedoch am Netzstecker einer steckbaren Mini-PV-Anlage aus: Ihre Aufgabe ist ja gerade die Erzeugung von Strom und dessen Netzeinspeisung über den Netzstecker. Der genannten Anforderung kann im Falle der steckbaren Mini-PV-Anlage höchstens durch eine Konstruktion entsprochen werden, die sicherstellt, dass derartige Steckerstifte nicht berührbar sind.
In diesem Zusammenhang sei auf die Norm DIN EN 61140 (VDE 0140-1) hingewiesen, die insbesondere bei der noch zu erarbeitenden Produktnorm zu berücksichtigen ist: „Gefährliche aktive Teile dürfen nicht berührbar sein und berührbare leitfähige Teile dürfen nicht gefährlich aktiv sein, weder unter normalen Bedingungen (bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Fehler), noch unter Einzelfehlerbedingungen.“
Das bedeutet, es darf zu keiner Zeit (weder im fehlerfreien Betrieb noch im Einzelfehlerfall) eine gefährliche Berührungsspannung an den Steckerstiften anliegen.
Wichtiger Hinweis zum Betrieb von mehreren Mini-PV-Anlagen:
Wird mehr als nur eine Mini-PV-Anlage betrieben, dürfen die einzelnen Module niemals über eine Mehrfach-Verteilsteckdose an eine Haushaltssteckdose angeschlossen werden! Es kann in der Folge zu einer Überlastung der Stromleitung und – im schlimmsten Fall – zu einem Brand kommen.
Hinweis zur Anwendung von Normen:
Die Anwendung einer Norm ist grundsätzlich freiwillig.
Das bedeutet, man kann grundsätzlich von den technischen Vorgaben einer Norm abweichen. Wird eine andere Lösung als der in der Norm beschriebene Sachverhalt umgesetzt, liegt im Schadensfall die Beweislast bei dem Verantwortlichen. Er muss darlegen können, dass die von ihm gewählte technische Ausführung gleich oder besser als die Festlegungen der Norm ist.
Eine Anwendungspflicht für Normen und Standards kann sich nur aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder aufgrund von geschlossenen Verträgen ergeben. Allerdings schreiben staatliche Stellen selten die Anwendung von Normen direkt vor, sondern geben meist Sicherheitsziele vor, die man auch auf andere Weise erreichen kann.
Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für sein eigenes Handeln. Auch wenn bei sicherheitstechnischen Festlegungen in DIN bzw. DIN VDE Normen juristisch eine tatsächliche Rechtsvermutung dafür besteht, dass sie fachgerecht, das heißt, dass sie „anerkannte Regeln der Technik“ sind, muss sich der Hersteller von Produkten oder der Errichter einer Anlage über neue technische Entwicklungen informieren und sein Handeln darauf abzielen.