Junger Elektriker in Berufskleidung prüft eine Anlage und notiert sich etwas
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08.03.2021 Fachinformation

Elektrofachkraft (EFK)

Der Begriff „Elektrofachkraft“ (EFK) ist im Normenwerk definiert. Wir geben einen Überblick zur fachlichen Qualifikation und den gesetzlichen Anforderungen an eine EFK.

Die Elektrofachkraft ist die Bezeichnung für eine Person, die elektrotechnische Arbeiten ausführen und überwachen darf (Fach- und Aufsichtsverantwortung). Die Frage nach der Qualifikation, die erforderlich ist, um als Elektrofachkraft bezeichnet werden zu können, wird häufig gestellt.

Der Begriff „Elektrofachkraft“ (EFK) ist im Normenwerk definiert und in den beiden folgenden Normen wortgleich zu finden:

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Dominika Radacki
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Elektrofachkraft

ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Anmerkung 1 zum Begriff: Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.

Fachliche Qualifikation der Elektrofachkraft

Die Grundlage für die fachliche Qualifikation einer Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den Abschluss einer der folgenden Berufsausbildungen im elektrotechnischen Tätigkeitsfeld dokumentiert (siehe auch DIN VDE 1000-10, Abschnitt 4.3):

  • Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/zur Gesellin oder zum Facharbeiter/zur Facharbeiterin;
  • Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin;
  • Ausbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin;
  • Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin;
  • Ausbildung zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin, Bachelor oder Master.

Für den Einsatz als Elektrofachkraft in einem begrenzten Teilgebiet der Elektrotechnik darf im Ausnahmefall an die Stelle der fachlichen Ausbildung unter Beachtung der Durchführungsanweisungen zum § 2, Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 und 4 eine mehrjährige Tätigkeit mit entsprechender Qualifizierung in dem betreffenden Arbeitsgebiet treten. Die Beurteilung der Qualifikation muss durch eine dafür verantwortliche Elektrofachkraft erfolgen.

Dabei bleibt festzuhalten, dass es aufgrund der Vielfalt in der Elektrotechnik eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsaufgaben und Fachrichtungen ausgebildet und qualifiziert ist, in der Praxis nicht gibt. Eine abgeschlossene Berufsausbildung (siehe Auflistung zuvor) ist somit die Basis für die Qualifikation als Elektrofachkraft nur auf dem ausgebildeten Gebiet. Ein IT-Systemelektroniker kann beispielsweise nicht als Elektrofachkraft für Energieanlagen im Verteilnetz angesehen werden (und umgekehrt!).

Der Band 13 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Erläuterungen zu DIN VDE 0105-100“ der „VDE-Schriftenreihe – Normen verständlich“ beinhaltet über die Norm DIN VDE 0105-100 hinaus hilfreiche Erläuterungen des Expertengremiums DKE/K 224 sowie Praxisbeispiele, unter anderem auch in Bezug der im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.


Elektrotechniker prüft Sicherungskasten
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Expertengremium DKE/K 224 Betrieb elektrischer Anlagen

Die Experten im Gremium DKE/K 224 und dem Unterkomittee erarbeiten Normen mit Festlegungen für das Betreiben elektrischer Anlagen. Mit diesen Betriebsbestimmungen soll sichergestellt werden, dass das Bedienen und Arbeiten an und in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen stets gefahrlos durchgeführt werden kann. Zu den wichtigsten Dokumenten, die im Gremium DKE/K 224 erarbeitet werden, gehören Band 13 der VDE Schriftenreihe und die Norm DIN VDE 0105-100.

Zum Expertengremium DKE/K 224

Gesetzliche Anforderungen an die Elektrofachkraft

Rechtswirksam maßgebend sind Gesetze und Verordnungen. So sind unter anderem das Arbeitsschutzgesetz sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ im Abschnitt 3.1 „Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten“ konkretisiert wird, zu beachten.

Zur Berufsausbildung heißt es dort: Die befähigte Person für die Durchführung von Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss:

  • eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben, oder
  • eine andere, für die vorgesehenen Prüfaufgaben, vergleichbare elektrotechnische Qualifikation nachweisen.

Die Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschriften 3 und 4 enthalten die gleiche Definition wie das VDE Vorschriftenwerk.

Die Gesamtverantwortung für die Personalauswahl trägt nach dem Arbeitsschutzgesetz in jedem Fall der Arbeitgeber. Im Rahmen einer Risikobewertung muss dieser entscheiden, ob die von ihm hierfür vorgesehene Person die oben genannten Anforderungen an eine Elektrofachkraft erfüllt. Der Arbeitgeber hat unter anderem zu prüfen:

  • ob die elektrotechnischen und die darüber hinaus notwendigen Kenntnisse ausreichen, um die durchzuführenden Arbeiten zu beurteilen und die entstehenden Gefahren zu erkennen und
  • ob ein Dokument vorliegt, das die relevanten Inhalte der Qualifikation, also sowohl fachliche wie auch persönliche Eignung, wiedergibt.

Redaktioneller Hinweis:

Die im Text aufgeführten Normen können Sie im VDE VERLAG erwerben.

Zum VDE VERLAG

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