Diese Norm legt Anforderungen fest, um eine sichere Gestaltung, Errichtung und Bedienung von vorübergehend errichteten beweglichen oder transportablen, elektrischen Anlagen und Aufbauten (Fliegende Bauten), die elektrische Betriebsmittel enthalten, zu ermöglichen.
Diese Norm gilt somit für die vorübergehend errichtete
a) elektrische Anlage ab Speisepunkt bis zum Beginn der Aufbauten/Fliegenden Bauten, also bis zu deren Netzanschluss-Stelle, und
b) elektrische Anlage von Aufbauten/Fliegende Bauten, sofern sie vor Ort errichtet werden.
Diese Norm behandelt besondere Anforderungen, die gegenüber den allgemeinen Anforderungen aus den Teilen 100 bis 600 der Normenreihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) abweichen.
Hierzu gehören u. a. Anforderungen zum Schutz gegen elektrischen Schlag, Schutz gegen thermische Auswirkungen, an die Verlegung von Kabel und Leitungen, an die Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel sowie an Leuchten und Beleuchtungsanlagen.
Die fest errichtete elektrische Anlage ist vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die Norm behan¬delt somit die elektrische Anlage ab Speisepunkt bis zum Beginn der Fliegenden Bauten.
Die elektrischen Anlagen von Vergnügungseinrichtungen mit Netzanschluss-Stelle fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.
Dieser Teil ist für elektrische Betriebsmittel von Maschinen nicht anzuwenden (siehe hierzu DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1)).
Wohnwagen nach Schaustellerart sind in der Regel keine Fliegenden Bauten, da sie nicht wiederholt aufgestellt werden. Bei Wohnwagen, die vom Personenkreis der Schausteller genutzt werden, handelt es sich in der Regel um üb¬liche Caravans und Motorcaravans, die in den Anwendungsbereich der Norm DIN VDE 0100-721 (VDE 0100-721) fallen, da das freizeitliche Wohnen im Vordergrund steht.
Typische Anwendungsfälle sind elektrische Anlagen und Aufbauten, die wiederholt ohne Verlust von Sicherheit, auf Kirmesplätzen, in Vergnügungsparks oder Zirkussen vorübergehend errichtet werden.