Diese Norm enthält die deutsche Fassung der Europäischen Norm EN 55016-2-3:2017 + A1:2019 und ist identisch mit der Internationalen Norm CISPR 16-2-3:2016 und ihrer Änderung 1:2019. Sie legt Anforderungen an das Messverfahren für hochfrequente gestrahlte Störaussendungen (Störfeldstärken) im Frequenzbereich von 9 kHz bis 18 GHz fest. Den EMV-Produktgremien und Anwendern von Messungen der elektromagnetischen Störaussendungen wird empfohlen, die entsprechenden Festlegungen der Normenreihe IEC/CISPR 16 bzw. EN 55016 zu Messgeräten, -verfahren sowie zur Messunsicherheit bei ihren Festlegungen zur Messung von hochfrequenten Störaussendungen (Funkstörungen) zu beachten.
Die Norm enthält Angaben zu den Arten der zu messenden Störaussendungen (Messgröße: elektrisches Feld), die schmalbandig oder breitbandig, kontinuierlich oder diskontinuierlich sein können, und zu den zu Detektoren (Mittelwert-, Spitzenwert-, Quasispitzenwertdetektor), die verwendet werden können. Daneben können auch Spektrumanalysatoren und FFT-Messgeräte zum Einsatz gebracht werden. Ferner werden in der Norm die allgemeinen Messbedingungen festgelegt, der Messaufbau und die Durchführung der Messung beschrieben. Messungen können auf dem Freifeld und in verschiedenen Messkammern bzw. -hallen (Halbabsorberkammer, Vollabsorberraum, TEM-Wellenleiter, Modenverwirbelungs-kammer) durchgeführt werden. Die Messungen können auch automatisch durchgeführt werden, um Messzeit zu sparen. Entsprechende Festlegungen sind in der Norm ebenfalls vorhanden.
Die Anhänge enthalten Informationen und Festlegungen zu Messungen beim Vorhandensein von Umgebungsstörungen, zur Nutzung von Spektrumanalysatoren und automatisch durchstimmbaren Messempfängern, zu den Durchstimmraten und Messzeiten bei Verwendung von Mittelwertdetektoren sowie zum so genannten APD-Verfahren, bei dem mit der Amplitudenwahrscheinlichkeitsverteilung gearbeitet wird.
Gegenüber der vorherigen Ausgabe wurden Festlegungen zur maximalen Größe des Prüfvolumens bzw. der Prüflingsgröße aufgenommen, die Messungen der gestrahlten Störaussendung auf dem Freifeldmessplatz, in der Halbabsorberkammer sowie im Vollabsorberraum in Abhängigkeit vom Frequenzbereich und dem Messabstand zu Grunde gelegt werden kann. Hierzu werden weitere Begriffsdefinitionen in die Norm eingeführt und es werden entsprechende Änderungen und Ergänzungen zu den im Abschnitt 7 der Norm beschriebenen Messverfahren durchgeführt. Ferner wird ein neuer Anhang F hinzugefügt, in dem Hintergrundinformationen zur Begrenzung des Prüflingsvolumens in Abhängigkeit von Frequenzbereich und Messentfernung gegeben werden. Hierbei werden die Betrachtungen entsprechend den drei zu Grunde liegenden Frequenzbereichen 9 kHz bis 30 MHz, 30 MHz bis 1 000 MHz und 1 GHz bis 18 GHz unterteilt.
Die folgenden vier Kriterien begrenzen das Prüflingsvolumen in Abhängigkeit von der Messentfernung und dem Frequenzbereich:
– Begrenzung von Effekten der Unterschätzung der Feldstärke, wenn Messungen der gestrahlten Störaussendung in einer kleinen Messentfernung an einem Prüfling mit einem gegebenen Durchmesser des Prüflingsvolumens durchgeführt werden, verglichen mit Messungen am gleichen Prüfling in einer Entfernung, die dem Schutzabstand, auf dessen Basis der Störaussendungsgrenzwert festgelegt wurde, entspricht;
– Begrenzung aufgrund von Nahfeldeffekten;
– Begrenzung aufgrund der Keulenbreite der Empfangsantenne;
– Begrenzung aufgrund der Ergebnisse der Messplatzvalidierung.
Das Kriterium, welches das kleinste Volumen für jeden Frequenzbereich ergibt, muss bei der Messung angewendet werden. Ziel ist, dass der Prüfling beim Messablauf vollständig erfasst wird. Der neue Anhang F enthält zu jedem dieser vier Kriterien entsprechende Informationen zu den Einflussgrößen und den sich daraus ergebenden Prüf- bzw. Prüflingsvolumina.
Angaben zu den Prüf- bzw. Prüflingsvolumina in Abhängigkeit von der Messentfernung und dem Frequenzbereich wurden in Form von Tabellen für jedes der Verfahren im Abschnitt 7 der Norm ergänzt.
Weiterhin wurde der Begriff "Messplatz" an entsprechenden Stellen im Abschnitt 7 in "Messplatz für Konformitätsmessungen" präzisiert.