Kurzdarstellung
Die in der VDE-AR-N 4400 beschriebenen Mindestanforderungen an die verwendeten Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme gelten für die Ausstattung von neuen Messstellen.
Beim Austausch einer bestehenden Messeinrichtung oder eines bestehenden Messsystems in einer Messstelle sind die aktuellen Mindestanforderungen ebenfalls einzuhalten. Dies gilt nicht beim Austausch von einzelnen Zusatzeinrichtungen wie Kommunikations-, Tarif- oder Steuereinrichtungen (z. B. im Rahmen einer Störungsbeseitigung), die nicht bisheriger Bestandteil eines Messsystems waren.
Die Errichtung von Messstellen erfolgt unter Berücksichtigung von § 22 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Es gelten die technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen NB nach § 20 NAV "Technische Anschlussbedingungen".
Für diese VDE-Anwendungsregel ist die vom Lenkungskreis Zähl- und Messwesen gegründete Projektgruppe "Mindestanforderungen an Messstellenbetrieb und Messung" des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) zuständig.
Beim Austausch einer bestehenden Messeinrichtung oder eines bestehenden Messsystems in einer Messstelle sind die aktuellen Mindestanforderungen ebenfalls einzuhalten. Dies gilt nicht beim Austausch von einzelnen Zusatzeinrichtungen wie Kommunikations-, Tarif- oder Steuereinrichtungen (z. B. im Rahmen einer Störungsbeseitigung), die nicht bisheriger Bestandteil eines Messsystems waren.
Die Errichtung von Messstellen erfolgt unter Berücksichtigung von § 22 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Es gelten die technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen NB nach § 20 NAV "Technische Anschlussbedingungen".
Für diese VDE-Anwendungsregel ist die vom Lenkungskreis Zähl- und Messwesen gegründete Projektgruppe "Mindestanforderungen an Messstellenbetrieb und Messung" des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) zuständig.
Änderungsvermerk
Gegenüber VDE-AR-N 4400 (VDE -AR-N 4400):2011-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Aktualisierung der Mindestanforderungen an Messeinrichtungen;
b) Berücksichtigung des Smart-Meter-Gateways (Generation 1) nach Messstellenbetriebsgesetz [4];
c) Präzisierung der Begriffe, insbesondere des Begriffes "Zählpunkt";
d) Definition der TAF-ID zur Identifikation von Messwerten;
e) Konkretisierung der Kennzeichnung von Messwerten mit Statusinformationen aus einem Smart-Meter-Gateway der Generation 1;
f) Integration des FNN-Hinweises "Bildung von vorläufigen Werten und Ersatzwerten für volatile Lasten und Einspeisungen";
g) Vorbereitung der Integration von Messkonzepten (Berechnung von virtuellen Zählpunkten).
a) Aktualisierung der Mindestanforderungen an Messeinrichtungen;
b) Berücksichtigung des Smart-Meter-Gateways (Generation 1) nach Messstellenbetriebsgesetz [4];
c) Präzisierung der Begriffe, insbesondere des Begriffes "Zählpunkt";
d) Definition der TAF-ID zur Identifikation von Messwerten;
e) Konkretisierung der Kennzeichnung von Messwerten mit Statusinformationen aus einem Smart-Meter-Gateway der Generation 1;
f) Integration des FNN-Hinweises "Bildung von vorläufigen Werten und Ersatzwerten für volatile Lasten und Einspeisungen";
g) Vorbereitung der Integration von Messkonzepten (Berechnung von virtuellen Zählpunkten).
Beziehungen
Ersetzt bzw. ergänzt:
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