Diese Norm definiert Brandereignisse, für welche es angemessen ist, zu erwarten, dass der Zug in einer kontrollierten Art und Weise weiter fährt, und definiert Anforderungen, welche diese „Fahrfähigkeit“ sichern.
Diese Norm identifiziert Brandereignisse, für welche es nicht nötig ist, Fahrfähigkeitanforderungen zu definieren, da in diesem Fall kein Potential für ernste Verletzungen oder einer Lebensbedrohung vorliegt.
Die vorliegende Berichtigung enthält Änderungen in Anhang B.
Zuständig ist das UK 351.1 „Fahrzeuge“ der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.