Diese Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für lichttechnische Einrichtungen und Dynamos zur Verwendung an Fahrrädern fest. Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Person, insbesondere mithilfe von Pedalen, angetrieben wird. Als lichttechnische Einrichtungen werden in dieser Norm die Scheinwerfer, die Rücklichter und die rückstrahlenden Einrichtungen bezeichnet. Diese Norm gilt für a)_dynamo- und batteriebetriebene Scheinwerfer; b)_dynamo- und batteriebetriebene Rücklichter; c)_Dynamos und d)_rückstrahlende Einrichtungen. Die Norm wurde im Arbeitsausschuss NA 112-06-02 AA "Fahrrad-Zubehör" im Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN_erarbeitet.