Diese Norm enthält Festlegungen für Bahnen, die bahnspezifisch und zusätzlich zu der Basisnorm für den Betrieb von elektrischen Anlagen, DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10, gelten. Die vorliegende Norm ändert bzw. ergänzt die entsprechenden Abschnitte der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 und gilt gegebenenfalls vorrangig.
Sie regelt die Pflicht, sämtliche Arbeiten einschließlich des Erdens und Kurzschließens zwischen dem Anlagenverantwortlichen des Bahnbetreibers und dem Arbeitsverantwortlichen des betriebsfremden Unternehmens abzustimmen. Das ergibt sich daraus, dass diese Tätigkeiten grundsätzlich Eingriffe in den Bahnbetrieb darstellen, deren Auswirkungen vom Bahnbetreiber beurteilt und akzeptiert werden müssen. So kann z. B. die Sperrung von Gleisen erforderlich werden, oder es kann die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes z. B. mit Brennkrafttraktion oder im Schwungfahrbetrieb gefordert werden.
Daher ist es aus Gründen des Arbeitsschutzes und für eine sichere Abwicklung des Bahnbetriebes erforderlich, dass der Ablauf der Arbeiten zwischen dem Anlagenverantwortlichen und dem Arbeitsverantwortlichen des betriebsfremden Unternehmens vor Beginn der Arbeiten eindeutig festgelegt wird.
Die Beschäftigen müssen für die Arbeiten an Fahrleitungsanlagen entsprechend geeignet, ausgebildet und unterwiesen sein, insbesondere über die Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefahren aus den Bahnbetrieb, dem Straßenverkehr, unter Spannung stehenden Teilen der Fahrleitung und durch Absturz.
Entscheidend für eine Eignung ist, ob in Abhängigkeit vom beabsichtigten Grad der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ausreichende Grundkenntnisse und Erfahrungen zum Erkennen und Vermeidung von Gefahren durch Elektrizität und der mechanischen Zugkräfte aus der Fahrleitung vorhanden sind. Hierzu gehört, dass die Person die vorgegeben Arbeits- und Montageverfahren im spannungslosen Zustand beherrscht, mit den entsprechenden Anlagen und Arbeitsmitteln technisch vertraut ist und für die Arbeiten den sicheren Standort wählt.
Die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und damit die Entscheidung über den Einsatz eines Mitarbeiters als Elektrofachkraft für Fahrleitungsanlagen obliegen der verantwortlichen Elektrofachkraft des Unternehmens. Die Eignungsprüfung umfasst einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die Eignung ist durch eine schriftliche und praktische Prüfung nachzuweisen.
Zuständig ist das UK 351.2 "Ortsfeste Anlagen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.