Gegenüber DIN EN 54-31:2015-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) erstes Element des englischen Titels wurde wie folgt korrigiert: "Fire detection and fire alarm systems";
b) der 2. Absatz im existierenden Anwendungsbereich wird gestrichen;
c) 5.3.1, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Sichtprüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an den Anschluss von Hilfseinrichtungen nach 4.4.1 erfüllt.";
d) 5.3.2, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Sichtprüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an die Überwachung abnehmbarer Melder nach 4.4.2 erfüllt.";
e) 5.3.3, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Sichtprüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an die Herstellerabgleiche nach 4.4.3 erfüllt.";
f) 5.3.4, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Sichtprüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an die Einstellung des Ansprechverhaltens vor Ort nach 4.4.4 erfüllt.";
g) 5.3.5, der existierende Text wurde durch den folgenden Text ersetzt: "Es muss eine Prüfung an einem Prüfling durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass der Melder die Anforderungen an den Schutz gegen das Eindringen von Fremdkörpern nach 4.4.5 erfüllt.";
h) der 6. Abschnitt wurde gestrichen; eine Umnummerierung der anschließenden Abschnitte wird vorgenommen;
i) Absatz 3, Satz 1 wurde wie folgt ersetzt: Anhang D, Absatz 3, Satz 1 wird wie folgt ersetzt: "Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine im Wesentlichen laminare Luftströmung bei den geforderten Geschwindigkeiten (d. h. (0,2 ± 0,04) m/s oder (1,0 ± 0,2) m/s) in dem Bereich, in dem der zu prüfende Melder montiert ist, erzeugen können.";
j) Anhang E, der letzte Satz des Elements b) wurde wie folgt ersetzt: "Der Plattenwerkstoff darf eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,52 W/(m K) aufweisen." Element f) wurde wie folgt ersetzt: "Die Gesamtzeitkonstante des Messsystems für die Lufttemperatur darf nicht größer als 2 s sein, wenn sie in Luft mit einem Massenstrom entsprechend (0,8 ± 0,1) m/s bei 25 °C gemessen wird.";
k) Anhang H, in Bild H.1 wurde die ANMERKUNG 1 gestrichen;
l) Anhang K, an das Bild K.1 wurde folgendes hinzugefügt: "Maße in cm"; eine Legende zum Bild K.4 wurde hinzugefügt;
m) Anhang P, die Legende in Bild P.1 wurde ersetzt.