Diese Norm gilt für Tischkreissägen mit einem gezahnten Blatt bis zu einem Sägeblattdurchmesser von 315 mm, zum Schneiden von Holz und ähnlichen Materialien, Kunststoffen und Nichteisenmetallen mit Ausnahme von Magnesium, die im Folgenden einfach als Säge oder Elektrowerkzeug bezeichnet werden können.
Diese Norm gilt nicht für transportable Tischkreissägen zum Schneiden von anderen Metallen wie Magnesium, Stahl und Eisen. Die Norm gilt nicht für Tischkreissägen mit einer automatischen Zuführungseinrichtung.
Zuständig ist das DKE/K 514 "Elektrowerkzeuge" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.