Der Teil 2-18 der DIN EN 60598 enthält Anforderungen an ortsfeste Leuchten mit Glühlampen für die Verwendung im oder in Berührung mit Wasser, z. B. für Schwimmbecken, Springbrunnen, Planschbecken und Gartenteiche.
Der Teil 2-18 der DIN EN 60598 gilt nicht für Leuchten, die nicht mit Wasser in Berührung sind (z. B. wenn sie hinter einer von der Leuchte unabhängigen Glasscheibe angebracht sind) oder Handleuchten oder ortsveränderliche Leuchten. Er gilt in Verbindung mit den Hauptabschnitten von DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1), auf die Bezug genommen wird.
Elektrische Errichtungsbestimmungen für Schwimmbecken werden in DIN VDE 0100-702 (VDE 0100-702) "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-702: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Becken von Schwimmbädern, begehbare Wasserbecken und Springbrunnen" beschrieben.
Zuständig ist das DKE/UK 521.4 "Leuchten" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.