In diesem Teil von IEC 60079 35 werden die Anwendung und andere sicherheitstechnische Faktoren von Kopfleuchten beschrieben, die nicht in IEC 60079-35 1 festgelegt sind, aber dennoch für die Sicherheit und Arbeitsbedingungen des Betreibers wichtig sind; dies gilt auch für Kopfleuchten, die eine Verbindung zu einem weiteren Betriebsmittel haben. Sie darf auch bei Kopfleuchten für den Einsatz in Grubenbauen, in denen eine Gefahr durch Schlagwetter nicht wahrscheinlich ist, angewandt werden. Wenn dieser Teil der Norm als eigenständiges Dokument für nicht-explosionsgefährdete Grubenbaue angewandt wird, sollten alle relevanten Konstruktionsanforderungen Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Betreiber sein und, wo möglich, wie in IEC 60079-35 1 beschrieben.
Zuständig ist das K 241 „Schlagwetter- und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel“ der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.