Faktoren der Strahlungsmessung
Insbesondere extrem niedrig angesetzte Grenz- und Richtwerte stellen gelegentlich eine echte Herausforderung dar. So sind die für die Strahlungsmessung gefundenen Lösungen durchaus geeignet, auch für andere Messaufgaben angewandt zu werden:
- Die „Erkennungsgrenze“ erlaubt eine Entscheidung darüber, ob der durch die Messgröße quantifizierte physikalische Effekt vorliegt oder nicht.
- Die „Nachweisgrenze“ gibt an, welcher kleinste wahre Wert der Messgröße mit einem anzuwendenden Messverfahren noch nachgewiesen werden kann. Sie erlaubt damit eine Entscheidung darüber, ob das Messverfahren gestellten Anforderungen genügt und damit für die gestellte Messaufgabe geeignet ist oder nicht.
- Die „Vertrauensgrenzen“ schließen im Fall, dass das Vorliegen des physikalischen Effekts erkannt wird, einen Vertrauensbereich ein, der mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit den wahren Wert der Messgröße enthält. Somit stehen diese Grenzen für die mit einem Messergebnis verbundene Messunsicherheit.
Die Entscheidung, ob ein anzuwendendes Messverfahren gestellten Anforderungen bezüglich des Nachweises des durch die Messgröße quantifizierten physikalischen Effekts genügt, wird durch Vergleich der Nachweisgrenze mit dem vorgegebenen Grenz- oder Richtwert getroffen. Liegt die Nachweisgrenze über dem Grenz- oder Richtwert, ist das Messgerät bzw. -verfahren für die Messaufgabe nicht geeignet. Liegt der Messwert unterhalb der Nachweisgrenze, so muss anstelle des „ermittelten“ Messwerts „kleiner als xxx (Nachweisgrenze)“ angegeben werden.
Zu jedem Messwert muss zwingend die zugehörige Messunsicherheit angegeben werden.