Abrechnung mit Lupe
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17.01.2022 Fachinformation

Eichrechtskonformes Laden von Elektrofahrzeugen: einfach & transparent durch VDE Anwendungsregel

Wer sein Elektrofahrzeug mit Strom „betankt“, möchte – und sollte – am Ende auch nur die Menge an Energie bezahlen, die verbraucht wurde. Die Grundlage hierfür liefert das Mess- und Eichrecht. Zwar beschreibt das REA-Dokument 6-A Anforderungen an Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität, allerdings bietet es keine ausreichende Grundlage für eichrechtskonforme Systeme.

VDE-AR-E 2418-3-100 für konduktive Ladeeinrichtungen setzt genau an dem Punkt an und liefert klare Vorgaben für mess- und eichrechtskonforme Gleich- und Wechselstromladeeinrichtungen.

Wer Benzin oder Diesel tankt, kann sicher sein, die Menge an Kraftstoff zu erhalten und entsprechend an der Kasse zu bezahlen, die an der Zapfsäule angezeigt wird, denn Zapfsäulen werden regelmäßig vom Eichamt geprüft.

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Alexander Nollau
Zuständiges Gremium
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Beim Stromzähler in der Ladesäule handelt es sich um ein eichpflichtiges Messgerät

Die reine Messwerterfassung über einen eichrechtskonformen Zähler ist bei der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Gegensatz zur Zapfsäule für Benzin oder Diesel nicht ausreichend. Hierfür werden weitere Einrichtungen zur Übermittlung und Speicherung der Daten, z. B. die geladene Energiemenge, benötigt.

Um eine transparente und nachvollziehbare Marktsituation, wie es sie beim Tanken von Benzin oder Diesel schon gibt, auch an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge anzubieten, schafft das Mess- und Eichrecht die Grundlage dafür, dass die beim Verkauf von Energie in Form von Strom gemessenen Werte korrekt angezeigt und abgerechnet werden.

Fahrer*innen eines Elektrofahrzeugs sollen nach dem Laden überprüfen können,

  • wie viel elektrische Energie bezogen wurde,
  • wie lange der Ladevorgang dauerte und
  • wie sich der Preis anhand des gemessenen kWh- oder Zeitwertes berechnet.

Zudem soll die Übertragung dieser Messwerte in das Backend beweissicher sein, um eine nachträgliche Überprüfung zu garantieren. Um dies gewährleisten zu können, handelt es sich beim Stromzähler in der Ladesäule um ein eichpflichtiges Messgerät, dessen Anzeige sowie Backend-Systeme als Zusatzeinrichtungen ebenfalls dem Eichrecht (§3 Nr. 24b MessEG) unterliegen.


Mann bezahlt fuer das Aufladen eines E-Autos
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Das Bezahlsystem an der Ladesäule: Investitionssicherheit durch Normen und Standards

Obwohl die Lade- und Entladeinfrastruktur zuletzt stetig ausgebaut wurde, herrscht auf Betreiber- und Endkundenseite noch immer Unsicherheit. Insbesondere das Bezahlsystem an der Ladesäule ist aktuell vielerorts uneinheitlich geregelt.

Mit der Ladesäulenverordnung und der neuen VDE Anwendungsregel VDE-AR-E 2532-100 ist zukünftig eine umfassende Standardisierung sowie ein einheitliches Bezahlsystem an der Ladesäule möglich.

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Konformitätsbewertungsstellen prüfen und bescheinigen eichrechtliche Anforderungen

Grundsätzlich gilt, dass ein eichrechtskonformer Zähler allein kein eichrechtskonformes System darstellt, da nur mit einer Zusatzeinrichtung für die Datenaufbereitung und -übermittlung eine Konformitätsbewertung erfolgen kann. Aus diesem Grund muss eine eichrechtskonforme Zählung und zugleich eine eichrechtskonforme Belegführung nachgewiesen werden, sobald Energie direkt oder indirekt verkauft wird.

Weiterhin müssen die Messgeräte einer Ladesäule für Elektromobilität zwei Kriterien erfüllen. So muss zum einen bereits genannte Konformitätsbewertung erfolgen. Das bedeutet, es muss sichergestellt werden, dass die Messgeräte mit den eichrechtlichen Anforderungen übereinstimmen (§8 MessEG). Dies kann durch anerkannte Konformitätsbewertungsstellen bescheinigt werden (§§13, 14 MessEG). Zum anderen müssen die Messgeräte nach §37 MessEG vor Ablauf der Eichfrist geeicht werden.

Seit 2019 überprüfen die Landeseichämter bereits bestehende Ladesäulen auf Eichrechtskonformität bzw. ob diese ggfs. nachgerüstet werden müssen. Um politischen Bestrebungen, den Ausbau der Elektromobilität zu fördern, nicht entgegenzuwirken und Betreibern von Ladesäulen sowie Dienstleistern aus dem Bereich der Elektromobilität die Möglichkeit zu geben, adäquat nachrüsten zu können, verfügen die Landeseichämter über einen Ermessungsspielraum, wie konkret nach- oder umgerüstet werden soll. Doch schon aus Gründen des Verbraucherschutzes ist auch dieser begrenzt, sodass Ladesäulenbetreiber mit Ordnungswidrigkeitsverfahren, inklusive Bußgelder, rechnen müssen, sollten sie sich den Anforderungen des Eichrechts gegenüber verweigern.


Wir prüfen und zertifizieren Ihre Produkte im Bereich Smart Metering
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Smart Metering im VDE Institut

Die Überarbeitung des gesetzlichen Messwesens in Deutschland hat im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) zu umfangreichen Veränderungen geführt. Aus dem Grund sind Konformitätsbewertungsstellen zentrale Institutionen für das Inverkehrbringen von Messgeräten.

Das VDE Institut als Konformitätsbewertungsstelle für verschiedene Messgerätearten bietet Herstellern Prüfungen und Zertifizierungen mit den Verfahren der Messgeräterichtlinie ald Dienstleistung an.

Dienstleistungen zu Smart Metering beim VDE Institut

REA-Dokument 6-A bietet noch keine adäquate Ausgangslage für eichrechtskonforme Systeme

Es gibt alllerdings auch noch die Möglichkeit, falls ein Umrüsten zu kostspielig sein sollte, dass Betreiber ihr Geschäftsmodell ändern, indem sie den Strom in einer Flatrate anbieten oder verschenken. Sowohl Schenkungen als auch Flatrate-Modelle fallen nicht unter das Eichrecht. Denn Zeit ist nur dann eichpflichtig, wenn sie als Größe herangezogen wird, indem die für den Ladevorgang benötigte Zeit als Abrechnungsgrundlage genommen wird. So müssen beispielsweise Parkuhren, deren Zeitmessung andernfalls nicht eichpflichtig wären, ein eichrechtskonformes Zeitmessgerät aufweisen, wenn gleichzeitig eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge integriert ist.

Der Regelermittlungsausschuss (REA) vereint die für das Mess- und Eichgesetz notwendigen Instanzen, um unter anderem die beschriebenen Anforderungen, die für das Laden von Elektrofahrzeugen notwendig sind, zu ermitteln. 2017 stellte eine vom REA eingesetzte Projektgruppe der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) das Dokument 6-A Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes für Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität vor, in dem Regeln und technische Spezifikationen für „wesentliche Anforderungen an Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich E-Mobilität“ dargestellt werden.

Viele Ladesäulen für Elektrofahrzeuge bieten die Option, sowohl mit Wechsel- als auch mit Gleichstrom zu laden. Daher werden für das Laden mit Gleichstrom (DC-Laden) oftmals AC-Zähler verwendet. Um diesem Sachverhalt gerecht zu werden, erläutert besagtes REA-Dokument 6-A, dass DC-Ladesäulen mit einer Nennleistung von bis zu 50 kW verwendet werden können, wenn in ihnen ein Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler verbaut ist, der die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllt.

Doch der Detaillierungsgrad des vom Regelermittlungsausschuss formulierten Dokuments 6-A bietet noch keine adäquate Ausgangslage, aufgrund der sich eichrechtskonforme Systeme entwickeln oder zertifizieren ließen. Zwar können Konformitätsbewertungen von Gleichstrommessgeräten bereits durchgeführt werden, doch mangelte es an einem technischen Regelwerk, das genaue Anforderungen an Fehlergrenzen, Randbedingungen und Störeinflüsse definiert.

Ergänzend kommt hinzu, dass die Prüfbedingungen für Messgeräte, die untrennbar mit dem Ladesteuergerät verbunden sind, modifiziert werden müssen – Komponenten, wie beispielsweise der Fehlerstromschutz, verhindern andernfalls ein eichrechtskonformes Prüfen.


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VDE Anwendungsregel macht klare Vorgaben für mess- und eichrechtskonforme Ladeeinrichtungen

Das Gremium DKE/UK 461.2 setzt sich zusammen aus Vertreter*innen aller relevanten politischen Organisationen und Stakeholdern wie Herstellern von Messgeräten und -systemen, Ladesäulenbetreiber und Elektromobilitätsdienstleister, aber auch Eichbehörden und Zertifizierungsstellen. Diese sind u. a. in den Normungsgremien DKE/K 461, DKE/K 471, DKE/K 353 vertreten. Gemeinsam wurde eine VDE Anwendungsregel entwickelt, die von allen genannten Parteien gleichermaßen verwendet werden kann.

Indem VDE-AR-E 2418-3-100 für konduktive Ladeeinrichtungen Begriffe, Konfigurationen, (Mindest-)Anforderungen, Prüfungen und Kriterien zur Bewertung von Messeinrichtungen definiert, macht sie ganz klare Vorgaben, die zur Entwicklung und einheitlichen Prüfung von mess- und eichrechtskonformen Gleich- und Wechselstromladeeinrichtungen benötigt werden.

Während eine Verkehrswende in Deutschland gegenwärtig nicht absehbar erscheint, schreitet die Antriebswende mit der Nutzung von Elektrofahrzeugen voran. Genau diesen Fortschritt unterstützt VDE DKE, indem mit Normung und Standardisierung im Bereich der Elektromobilität das Laden an öffentlichen Ladesäulen so einfach und transparent wie möglich gestaltet wird. Erst die in den Gremien erarbeiten VDE Anwendungsregeln und Normen gewährleisten die verlässliche Ermittlung von Messwerten beim Ladeverfahren durch ein geeichtes Gerät sowie die sichere und überprüfbare Belegführung, die vom Mess- und Eichgesetz (Mess-EG) und von der -verordnung (Mess-EV) gefordert werden.

Redaktioneller Hinweis:

Die im Text aufgeführten Normen und Standards können Sie beim VDE VERLAG erwerben.

Zum VDE VERLAG

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