Im Zuge der Bearbeitung der Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung wurde erneut die Frage des Weiterbetriebs von explosionsgeschützten 380 V-Motoren am 400 V-Netz aufgeworfen. Das K 235 „Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ der DKE hat sich erneut damit befasst und folgende Empfehlung verabschiedet:
1. Zu den rechtlichen Konsequenzen der Umstellung von 380 V auf die neue Normspannung 400 V wurde vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 22. März 1995 (Az.: III b 6-35472 vom 22.3.1995) ein klarstellendes Schreiben an die Aufsichtsbehörden der Länder, den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und dem „Deutschen Ausschuss für explosionsgeschützte elektrische Anlagen“ (DExA) gerichtet; der Inhalt dieser Empfehlung basierte auf dem Ergebnis der Beratungen des DExA. Dort wurde in einem speziell zu diesem Thema ins Leben gerufenen Arbeitskreis folgendes Ergebnis erarbeitet:
Mit der Umstellung der Normspannung nach DIN IEC 38 [jetzt DIN IEC 60038 (VDE 0175)] können im Geltungsbereich der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) sicherheitstechnische Bedenken auftreten. Die Normspannungsumstellung hat hinsichtlich des elektrischen Explosionsschutzes vor allem für Elektromotoren der Zündschutzart „e“ Bedeutung.
Die aufgrund der Normspannungsänderung für Elektromotoren der Zündschutzart „Erhöhte Sicherheit ‚e’ “ geschilderten Konsequenzen waren auf die damals geltende ElexV gestützt. Da diese inzwischen außer Kraft gesetzt wurde, gilt für die jetzt noch durchzuführende Betriebsspannungsänderung auf die neue Normspannung die BetrSichV.
2. Motoren, die in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Der Betreiber hat daher im Rahmen einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln, welche Maßnahmen notwendig sind.
3. Für die sicherheitstechnische Bewertung empfiehlt es sich, grundsätzlich den Hersteller einzuschalten und entsprechende Unterlagen heranzuziehen.
4. Wenn das Ergebnis der sicherheitstechnischen Bewertung ergibt, dass der Motor mit 400 V weiterbetrieben werden kann, ist die Umstellung problemlos möglich.
5. Wenn der Weiterbetrieb nach der Umstellung nicht möglich ist und eine Umwicklung auf die neue, nicht zugelassene Bemessungsspannung 400 V vorgenommen werden soll, liegt eine erhebliche Modifikation im Sinne der Richtlinie 94/9/EG vor. In diesem Fall wäre die 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (11. GPSGV) anzuwenden.
6. Zeitpunkt: Die vorgenannte sicherheitstechnische Bewertung muss vor der Betriebsspannungsänderung auf die neue Normspannung erfolgen.