Auf Drängen der Europäischen Kommission sollen die in Europäischen harmonisierten Normen festgelegten Übergangsfristen grundsätzlich 3 Jahre nicht überschreiten. Auf der 97. BT-Sitzung wurde daher folgender Grundsatzbeschluß gefaßt:
- Grundsätzlich beträgt die Übergangsfrist für alle Europäische Normen dow = 36 Monate nach Ratifizierung mit folgenden Ausnahmen:
1.1 Wenn eine Abweichung vom Grundsatz, daß die Übergangsfrist 36 Monate nach Ratifizierung beträgt, notwendig ist, formuliert das Technische Gremium (z. B. TC, SR, BTTF) die notwendige Begründung für eine kürzere oder längere Übergangsfrist. Diese Übergangsfrist muß auf dem Abstimmformular für die Schluß-Abstimmung des europäischen Norm-Entwurfs angegeben werden.
1.2 Im Falle des Parallelen Abstimmungsverfahrens wird zunächst immer "dow" mit "dor + 36 Monaten" auf dem Abstimmformular für den europäischen Norm-Entwurf vorgeschlagen. Jedoch wird BT das endgültige "dow" unter Berücksichtigung der eingegangenen Kommentare und des Ratschlages des zuständigen Berichtersekretariates bei der Ratifizierung der Europäischen Norm festlegen.
Das Zentralsekretariat wurde beauftragt, die Einzelheiten dieses Verfahrens in einem "Standing Document" niederzulegen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die durch "dow" festgelegten Übergangsfristen auch für rein nationale Normen, die durch Europäische Normen ersetzt werden, gelten. Ob eine rein nationale Norm eine Vermutungswirkung hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen von EG-Richtlinien nach Artikel 100 bzw. 100a EG-Vertrag bis zum Zeitpunkt ihrer Zurückziehung hat, ist für jede EG-Richtlinie gesondert festzustellen. Der "Ersatz" der rein nationalen Norm durch eine Europäische harmonisierte Norm ist kein Indiz dafür, daß die nationale Norm während der Übergangszeit eine Vermutungswirkung hat.
Übergangsfristen über 3 Jahre sind in begründeten Einzelfällen weiterhin durchaus möglich. Die Europäische Kommission wird bei Listung der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften das Ende der Vermutungswirkung der Vorgängernorm durch "doc" (date of cessation of presumption of conformity) angeben. Dabei wird sich die Europäische Kommission an "dow" orientieren und grundsätzlich "doc = dow" festlegen. Jedoch behält sich die Europäische Kommission ausdrücklich vor, auch von "dow" abzuweichen, wenn z. B. die Übergangsfrist (dow) aus ihrer Sicht zu lange ist. Daher ist es wichtig, daß die Technischen Komitees und die Nationalen Komitees Anträge auf eine Festlegung des dow länger als 3 Jahre fundiert begründen.